Funkgeräte Yacht

Funkgeräte für Yachten und Boote

Funkgeräte Yacht
(Bildquelle: Pixabay.com – CC0 Public Domain)

Im Bootssport wird die Frage, ob ein Sprechfunkgerät nötig ist, häufig diskutiert. Man spricht auch darüber, ob es eines Sprechfunkzeugnisses bzw. Funkbetriebszeugnisses bedarf. In Deutschland sind Sportboote nicht funkausrüstungspflichtig. Es ist freiwillig dem Inhaber überlassen, ob man ein Sprechfunkgerät installiert.

Es ist jedoch gut, ein Funkgerät zu installieren, denn Funk vereinfacht vielfach die Kommunikation mit anderen Schiffen und Landfunkstellen und ermöglicht dazu auch das Absetzten von Notrufen an Landfunkstellen, die über Informationen über die Gewässer verfügen und die Rettungskräfte viel besser koordinieren können. Über ein Funkgerät können Informationen über verschiedene Verkehrsaufkommen, Sperrungen, Wasserstände und besondere Ereignisse empfangen werden. Diese würde man andernfalls verpassen. Ein Handy kann selbst im Binnenbereich, auf keinen Fall ein Funkgerät ersetzen.

Bei gewerblich genutzten Sportbooten, vor allem Charteryachten, sieht es anders aus. Hier besteht ab einer Länge von 12m in Deutschland Funkasurüstungspflicht. Das Boot muss dann darüber über ein Funksicherheitszeugnis verfügen.

In der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) ist ganz klar definiert, in §4 Abs. (1): „Wer auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 eine Schiffsfunkstelle bedienen oder beaufsichtigen will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde nach dieser Verordnung.“ Dies wird im Binnenbereich durch das gültige Regelwerk „RAINWAT“, in welchem es in Anhang 1 Abs. 1.2 ganz klar wie folgt heißt: „Die Bedienung einer Schiffsfunkstelle muss von einer Person ausgeführt werden, die Inhaber eines Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk ist.“

Wenn ein Funkgerät an Bord installiert ist, dann ist es fest mit dem Boot verwurzelt. Man muss eine Frequenzzuteilungsurkunde bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen und diese stets im Original mitführen. Nachdem die Urkunde ausgestellt wurde, darf das Boot nur noch mit dem Funkgerät gefahren werden. Das Gerät darf man also auf keinen Fall von Bord bringen.

Oft denkt man, dass man das Gerät einfach nicht einschalten muss, denn somit wird es nicht bedient und alles ist in Ordnung. Dies funktioniert jedoch nicht so. Im „Handbuch für den Binnenschifffahrtsfunk“  (Ausgabe 2015, „Regionaler Teil“) auf Seite 115 ist zu lesen: „Kleinfahrzeuge, die sich freiwillig mit einem UKW – Sprechfunkgerät ausgerüstet haben, haben Sende- und Empfangsbereitschaft im Verkehrskreis Schiff – Schiff.“ Das bedeutet, dass ein Sportboot, welches mit einem Funk ausgerüstet ist den Not- und Anrufkanal 10 stest hörwachen muss. Wenn man also ein Funkgerät an Bord hat, muss man dieses auch einschalten.

Der Skipper ist stest verantwortlich dafür, dass alle Vorschriften befolgt werden und muss gegebenenfalls alle Strafen zahlen. Dies übernimmt nicht der Vercharterer. Man soll sich auf keinen Fall erlauben, das Gerät auszulassen, denn die Strafe dafür kann teuer werden und deutlich das Portemonnaie belasten.

Ein Funkgerät an Bord vereinfacht die Kommunikation und erhöht enorm die Sicherheit. Hat man einmal das Funkwesen und dessen Vorzüge kennengelernt, möchte man diese auf keinen Fall mehr vergessen.

Im Binnenfunk genügt es, wenn eine Person an Bord über das Sprechfunkzeugnis UBI verfügt – dies muss nicht unbedingt der Skipper sein. Im Bereich des Seefunks muss allerdings der Skipper das Funkbetriebszeugnis SRC bzw. LRC vorweisen können. Man soll also verantwortlich mit dem Segelboot unterwegs sein, um das Erlebnis mit keinen schlechten Erfahrungen oder teuren Strafen zu verbittern.

Dieser Artikel wurde von den Skippern von dem Kroatischen Charter Miramo Club geschrieben und eingereicht.

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